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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17   

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LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17 (https://dejure.org/2019,51183)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17 (https://dejure.org/2019,51183)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 (https://dejure.org/2019,51183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 16 BetrAVG, § 315 Abs 1 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Rente - Vertretbarkeit

  • IWW

    § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § ... 315 BGB, § 16 BetrAVG, § 17 Abs. 3 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 315 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 524 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 319 ZPO, § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 138 Abs. 2, 3 ZPO, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB, § 193 BGB, §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersversorgung, betriebliche; Angelegenheit, mitbestimmungspflichtige; Anhörung; Anpassung; Arbeitnehmervertretungen; Ermessen, billiges; Ermessensentscheidung; Gesamtzusage; Interessenabwägung; Lebensversicherung; Leistungen, wiederkehrende; Leistungsbestimmungsrecht; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 402/17

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Das Bundesarbeitsgericht habe im Parallelverfahren 3 AZR 402/17 am 25. September 2018 entschieden, dass der der Anpassungsentscheidung zugrundeliegende Beschluss tatbestandlich nicht unwirksam sei, da es nicht auf die Finanzierbarkeit der Rentenanpassungen ankomme, sondern nur auf das Vorliegen wirtschaftlicher Umstände - im weitesten Sinne -, die dazu führten, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten sei.

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11, 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 39, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 40, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31, aaO).

    b) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen würde, da die Tarifvertragsparteien der Beklagten mit der Vorschrift in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 41; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32 , aaO).

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 42, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN , aaO).

    (2) Selbst bei unterstellter normativer Tarifbindung der Beklagten gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 43, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34 , aaO).

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 44; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN , aaO).

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 45, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36 , aaO).

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 46, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN, aaO).

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 47, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 48, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 49, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40, aaO).

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41, aaO).

    Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat war nicht erforderlich (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 43 f., aaO).

    Auch schadete es der Wirksamkeit der Beschlüsse nicht, dass diese erst nach dem Anpassungsstichtag, dem 01. Juli 2015, getroffen worden sind (vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46, aaO).

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 23 bis 28, mwN, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14 bis 19, aaO).

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 31, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 21 f., aaO).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 32, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23, aaO).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 33, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24, aaO).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 34, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25, aaO) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 35, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26, aaO).

    (1) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 71, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 62, aaO).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 73, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 64, aaO).

  • BAG, 23.07.2019 - 3 AZR 377/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 39, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 40, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31, aaO).

    b) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen würde, da die Tarifvertragsparteien der Beklagten mit der Vorschrift in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 41; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32 , aaO).

    Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 42, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN , aaO).

    (2) Selbst bei unterstellter normativer Tarifbindung der Beklagten gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 43, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34 , aaO).

    Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 44; 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN , aaO).

    Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 45, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36 , aaO).

    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 46, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN, aaO).

    Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 47, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, "was nach seiner Auffassung geschehen soll", sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene "Beschlussfassung" die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 48, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO).

    Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 49, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40, aaO).

    In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41, aaO).

    Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, mwN, aaO).

    Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 23 bis 28, mwN, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14 bis 19, aaO).

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 31, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 21 f., aaO).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 32, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23, aaO).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 33, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24, aaO).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 34, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25, aaO) .

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 35, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26, aaO).

    (1) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 71, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 62, aaO).

    Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 73, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 64, aaO).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum "Gebot der Bestimmtheit und Klarheit" - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 19.03.2014 - 10 AZR 622/13

    Leistungsbonus - Bezugnahme auf Dienstvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Ob die Anpassungsentscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN).
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 564/17

    Tarifbegriff "wegen Erreichung der Altersgrenze"

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Danach sind Tarifverträge im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN, zitiert nach juris).
  • BAG, 20.02.2018 - 1 ABR 53/16

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - Tarifvorbehalt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    (1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt.
  • BAG, 13.01.2016 - 10 AZR 42/15

    Sonderzahlung - Berechnung des Monatsverdienstes - Alterssicherung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB - wie aus dem Tenor ersichtlich - auf den nächsten Werktag (vgl. BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 27, aaO; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32, zitiert nach juris ).
  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 121/13

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB - wie aus dem Tenor ersichtlich - auf den nächsten Werktag (vgl. BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 27, aaO; 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 32, zitiert nach juris ).
  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 595/12

    Betriebliche Altersversorgung - Zinsen auf Anpassungsforderungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Wenn das Arbeitsgericht dem Kläger unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Zinsen erst ab Rechtskraft seiner Entscheidung auf die vom Kläger verfolgten rückständigen Forderungen zugesprochen hat, weil es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehle (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 8 ff., zitiert nach juris) , hat es nicht berücksichtigt, dass § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO eine grundsätzliche Pflicht zur Betriebsrentenanpassung um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten regelt und § 6 Ziff. 4 TV VO hierzu eine Ausnahme darstellt.
  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 891/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2019 - 6 Sa 384/17
    Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN, zitiert nach juris).
  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12

    Auslegung der Klage: Beklagteneigenschaft bei tatsächlich gewolltem Vorgehen

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

  • ArbG Bonn, 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19

    Aktivlegitimation Gesamtgläubigerschaft; Anpassung Versorgungsbezüge

    Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55).

    Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 39; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 30; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 55).

    Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" einer Anpassung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG, Urteil vom 23.07.2019 - 3 AZR 377/18, juris, Rn. 40; BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 31; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 56).

    Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 22; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 43; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 74).

    Die Formulierung "nicht vertretbar" ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 23; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 44; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 75).

    Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 24; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 76).

    Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 25; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 46; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 77).

    Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 3 AZR 402/17, juris, Rn. 26; LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2019 - 7 Sa 92/18, juris, Rn. 47; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 78).

    Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89).

    Damit aber trifft das Gericht keine eigene Ermessensentscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, es verbleibt vielmehr bei der tarifvertraglich vorgesehenen Steigerung der betrieblichen Altersversorgung nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89).

    Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG Urteil vom 19.05.2015 - 3 AZR 891/13, juris, Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17, juris, Rn. 89).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2020 - 5 Sa 244/19

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ermessen

    a) Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat in der Entscheidung vom 24. September 2019 (6 Sa 384/17) überzeugend ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der - vom Kläger weitgehend mit Nichtwissen bestrittene - Vortrag der Beklagten zu den Gründen ihrer Beschlussfassungen zu den Rentenanpassungen für die Jahre 2015 und 2016 gem. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO genügt, um von der Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ausgehen zu können.

    Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der vorliegend streitigen Anpassungsentscheidungen "Rekordgewinne eingefahren" haben sollte und allein die langfristige Aufrechterhaltung dieses Zustands trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds in der Versicherungsbranche Ziel der von ihr dargelegten Maßnahmen gewesen sein sollte, wäre von der Eröffnung des Tatbestands des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auszugehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17).

    aa) Wie bereits die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 24. September 2019 (6 Sa 384/17) ausgeführt hat, hat die Beklagte bereits die ihr zur Seite stehenden Gründe und deren Gewichtigkeit nicht ausreichend dargetan.

    Inwieweit die Beklagte sich überhaupt auf erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anpassungsentscheidung für 2015 und 2016 eingetretene Entwicklungen berufen könnte, kann dahinstehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17).

    Aus welchen Gründen der Beklagten ein weitergehender Vortrag zu den konkreten wirtschaftlichen Hintergründen der Entscheidung des Vorstands nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal die vorliegend streitigen Entscheidungen in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet waren, welches erhebliche Auswirkungen auf die Beklagte bzw. den G.-Konzern hatte, dessen Durchführung ohne vorherige Prüfung belastbaren Zahlenmaterials kaum vorstellbar scheint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17).

    Ohne ausreichenden Vortrag der Beklagten zu ihren Beweggründen ist eine Gegenüberstellung im Sinne einer Erheblichkeitsprüfung der beiderseitigen Interessen nicht möglich bzw. scheidet ein Überwiegen der Interessen der Beklagten jedenfalls aus (so zutreffend LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17).

    Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 4 - wie hier - nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2021 - 3 Sa 243/19

    Betriebsrentenanpassung - Ermessen

    Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat in der Entscheidung vom 24. September 2019 ( 6 Sa 384/17 ) überzeugend ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der - vom Kläger weitgehend mit Nichtwissen bestrittene - Vortrag der Beklagten zu den Gründen ihrer Beschlussfassungen zu den Rentenanpassungen für die Jahre 2015 und 2016 gem. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO genügt, um von der Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ausgehen zu können.

    Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt der vorliegend streitigen Anpassungsentscheidungen "Rekordgewinne eingefahren" haben sollte und allein die langfristige Aufrechterhaltung dieses Zustands trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds in der Versicherungsbranche Ziel der von ihr dargelegten Maßnahmen gewesen sein sollte, wäre von der Eröffnung des Tatbestands des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auszugehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 ).

    Wie bereits die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 24. September 2019 ( 6 Sa 384/17 ) ausgeführt hat, hat die Beklagte bereits die ihr zur Seite stehenden Gründe und deren Gewichtigkeit nicht ausreichend dargetan.

    Inwieweit die Beklagte sich überhaupt auf erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anpassungsentscheidung für 2015 und 2016 eingetretene Entwicklungen berufen könnte, kann dahinstehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 ).

    Aus welchen Gründen der Beklagten ein weitergehender Vortrag zu den konkreten wirtschaftlichen Hintergründen der Entscheidung des Vorstands nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht zu erkennen, zumal die vorliegend streitigen Entscheidungen in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet waren, welches erhebliche Auswirkungen auf die Beklagte bzw. den G.-Konzern hatte, dessen Durchführung ohne vorherige Prüfung belastbaren Zahlenmaterials kaum vorstellbar scheint (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 ).

    Ohne ausreichenden Vortrag der Beklagten zu ihren Beweggründen ist eine Gegenüberstellung im Sinne einer Erheblichkeitsprüfung der beiderseitigen Interessen nicht möglich bzw. scheidet ein Überwiegen der Interessen der Beklagten jedenfalls aus (so zutreffend LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 ).

    Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 4 - wie hier - nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 ).

  • LAG Köln, 23.09.2020 - 5 Sa 242/20

    Billiges Ermessen bei Leistungsbestimmungsrecht; Zeitpunkt der Verzinsung von

    Die Beklagte hat - wie in mehreren Parallelfällen zuvor (LAG Rheinland-Pfalz 13.02.2020 - 5 Sa 244/19; 24.09.2019 - 6 Sa 384/17; LAG Hamburg 10.10.2019- 8 Sa 66/17; 21.

    Ergänzend verweist die Kammer auf die mehrfachen Parallelentscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (außer der vom Arbeitsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 ist die Entscheidung vom 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - zu nennen).

    Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

    Danach stehen dem Kläger Zinsen ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats (oder der Folgetage) zu, weil vorliegend kein Gestaltungsurteil zu treffen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019 - 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 265/20

    Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung; Billiges Ermessen bei

    Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungspielraum (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - 6 Sa 384/17 -, Randnummer 55).

    Es kam von vornherein nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2020 - 5 Sa 244/19 - Rn 49; 24. September 2019 - 6 Sa 384/17 - Rn 89; LAG Hamburg 10. Oktober 2019- 8 Sa 66/17 - Rn 57; 21. Juni 2019 - 7 Sa 92/18 - Rn 61).

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